| Abschrift
G e h e i m ! N i e d e r s c h r i f t . Am 22.1.42 fand bei Herrn Staatssekretär Dr. Freisler eine Besprechung über die propagandistische Durchführung des Prozesses gegen Grünspan statt. Anwesend: 1. Staatssekretär Dr. Freisler, 2. Ministerialdirektor Dr. Crohne, 3. Ministerialrat Diewerge (Reichspropagandaministerium) 4. Geheimrat Günter (Auswärtiges Amt) 5. Obersturmführer Eichmeier (Gestapo) 6. Oberreichsanwalt Lautz (Volksgerichtshof) 7. Erster Staatsanwalt Dr. Künne (Volksgerichtshof) 8. Ministerialrat Dr. Krug 9. Ministerialrat Dr. Dittrich. Es werden folgende Fragen mit dem nachersichtlichen Ergebnis besprochen: a) Es ist möglich, dass Grünspan die Rechtmässigkeit seiner Auslieferung und die Zulässigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit angreift und dass in diesem Zusammenhang gegen die französische Regierung in Vichy ausserhalb Deutschlands Angriffe und Vorwürfe erhoben werden. Auswärtiges Amt und Reichspropagandaministerium werden gemeinsam bestätigen, dass aus diesem Grunde gegen die Durchführung des Prozesses vor der Weltöffentlichkeit im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Bedenken bestehen. b) Es ist nicht ausgeschlossen, dass Grünspan im Termin angeblich homosexuelle Beziehungen des Gesandtschaftsrats vom Rath behauptet, sodass Zweifel möglich sind, ob das Risiko dieser Einlassung auch bei propagandistischer Auswertung und Gestaltung des Prozesses getragen werden kann. Der Reichspropagandaminister wird mitteilen, dass der Führer von der Möglichkeit einer solchen Einlassung Kenntnis erhalten und die Durchführung des Prozesses in dem geplanten Umfange trotzdem gebilligt hat. Zu III g10a 1295/41 g c) Herr Geheimrat Günther wird mitteilen, ob der französische Prozess über Kriegsschuld und Ursachen des französischen Zusammenbruchs am 17.2.1942 in Riom beginnen wird. Sollte dies der Fall sein, so scheidet der vorgesehene Termin vom 18.2.1942 für den Grünspan-Prozess aus. An der Frage, ob dieser Prozess vor oder nach dem Prozess in Riom stattfinden soll, ist die Justizverwaltung nicht interessiert. Unter der Voraussetzung, dass die Ladung der ausländischen Zeugen erfolgen kann und die erforderlichen Aussagegenehmigungen der französischen Regierung vorliegen, wird bis zum Beginn des Prozesses aus prozessualen Gründen lediglich eine Anlauffrist von 9 Tagen benötigt. 23.1.1942 gez. Dr. Freisler. |
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